Entwicklung des Zimmererhandwerks  
 

Die Zimmerer (lat. tignarii, carpentarii): früh ein eigener Berufsstand,
bezeugt um 350 durch Wulfila für die Goten und durch Sokrates
Scholasticus für die Burgunder.
Organisation in Zünften: mit dem Erstarken und der Selbständigkeit
der Städte ab spätem 12./13. Jh.. Bewahrung der zünftischen Orga-
nisationen einschließl. Brauchtum und Berufsbekleidung = bei den
Zimmerern trotz Niedergangs und Auflösung der Zünfte. Anfangsbe-
günstigungen des Zuzugs durch Aussicht auf Bürgerrecht und
-freiheit nach 1jährigem Aufenthalt. Nach Festigung der Zünfte und
"Sättigung des Arbeitsmarktes" = Kontrolle und Einschränkung des
Zuzugs durch die Zünfte.
Lehrzwang: seit 14. Jh. allgemein. Der Lehrling: von freier und
ehrlicher Geburt und deutschen Ursprungs, seit dem westfälischen
Frieden einem der anerkannten Glaubensbekenntnisse angehörend.
Lehrgeld bei 3jähriger Lehrzeit = durchschnittlich 24 Gulden.
Beim Aufdingen: Aufnehmen eines Lehrlings in der Familie des
Meisters, der Vaterrechte und -Pflichten an ihm wahrnimmt.
Nach Abschluß der 3jährigen Lehrzeit: feierliche Lossprache ->
Geselle -> mind. 2jährige Wanderzeit -> Verdingen bei fremden
Meistern, die durch die örtliche Innung vermittelt werden.
Nach der Rückkehr: Verdingen bei einem einheimischen Meister
gegen festen Lohn, bei ihm wohnend und zur Familie gehörig.
Verdingzeit: durchschnittl. 6 Monate (jeweils 2 Wochen vor Ostern
und vor Michaelis (29.IX.))
Zusammenschluß der Gesellen zu Bruderschaften: seit dem späten
15.Jh., die das Recht der Arbeitsvermittlung an sich ziehen. Die
Gesell- oder Bruderschaften der "geschenkten Handwerke" bilden
Bünde über das gesamte Dt. Reich mit gleichen Bräuchen und
Gesetzen.
Festsetzung der Arbeitszeit: durch die Innungen: sommers = 5 Uhr
bis Einsetzen der Dunkelheit, winters = Tagesanbruch bis 19 Uhr mit
Eßpausen -> tägliche Arbeitszeit von 10-12 Stunden. Sonn- und
Feiertage und der halbe "blaue" Montag = arbeitsfrei für Zusammen-
künfte oder Besuche der Badstuben.
Entlohnung in barem Geld: nach Feierabend oder samstags zur
Mittagspause. 1 Tageslohn im Sommer = 16, im Winter = 12 Pfg.
Nach einer Anzahl von Sitzjahren = Mutung um das Meisterrecht
-> Erwerb des Bürgerrechtes und Anfertigung eines Meisterstückes.
Durch das Meisterstück, Meistergebühr und Meisterschmaus =
hohe Kosten -> Verschuldung des jungen Meisters -> Heiraten einer
Meisterwitwe oder -tochter.

 
 
Holzbau Herbert Lukas
- Meister und Restaurator im Zimmererhandwerk -
 
 
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